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Verfassungsbeschwerde gegen das Inklusionsgesetz abgelehnt

Am 10. Januar hat das Verfassungsgericht Nordrhein-Westfalen die Beschwerde von 52 Kommunen gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz als unzulässig abgewiesen. Schulministerien Sylvia Löhrmann feierte diese Entscheidung als Bestätigung des Vorgehens der Landesregierung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil:

Fakt ist

Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz hatte zur Folge, dass Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch an der Regelschule gefördert werden. Dafür werden „Integrationshelfer“ eingestellt, die von den Kommunen bezahlt werden. Die Kommunen beklagen jedoch, dass das 9. Schulrechtsänderungsgesetz die zusätzlichen finanziellen Lasten nicht ausgleicht und haben deshalb Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Verfassungsgericht urteilt stattdessen, dass das Inklusionsaufwendungsgesetz, welches zeitgleich in Kraft getreten ist, eine gleichzeitige Belastungsausgleichsregelung beinhalte. Im Urteil weisen die Verfassungsrichter jedoch ausdrücklich darauf hin, dass damit nicht die Verfassungsmäßigkeit des Inklusionsaufwendungsgesetztes bestätigt wurde. Sie verkünden: „Ob das Inklusionsaufwendungsgesetz alle Kosten im Ansatz und in der Höhe richtig erfasst hat, ist eine Frage seiner Verfassungsmäßigkeit. Läge insoweit ein Verstoß vor, wäre das Inklusionsaufwendungsgesetz verfassungswidrig.“

Fazit

Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Kommunen formell gegen das falsche Gesetz geklagt haben, da es ihnen um finanzielle Belastungen geht, die sie aufgrund der zusätzlichen Aufgaben durch das 9. Schuländerungsgesetz stemmen müssen. Ministerin Löhrmann sieht darin die Bestätigung, dass die Landesregierung die Kommunen ausreichend unterstützt. Tatsächlich überhörten sie jedoch das Alarmsignal aus den Kommunen. Klaus Kaiser, stellvertretender Vorsitzende der CDU-Fraktion, fordert daher: „Eine verlässliche Ausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln ist nach wie vor das Gebot der Stunde. Andernfalls droht das wichtige Projekt der Inklusion auf ganzer Strecke zu scheitern.“

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